Mit der neuen F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 verschärft die EU die Vorgaben für den Einsatz fluorierter Kältemittel deutlich. Bereits ab 2026 sind durch den Phase-down steigende Preise und eine geringere Verfügbarkeit von R-134a zu erwarten. Unternehmen sollten sich daher frühzeitig auf die neuen regulatorischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen einstellen.
Ab dem 1. Januar 2027 darf kein neuer stationärer Flüssigkeitskühlsatz über 12 kW mehr mit R-134a in Verkehr gebracht werden, sofern keine sicherheitsbedingte Ausnahme greift. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind jedoch bereits 2026 zu erwarten: Der Phase-down verknappt das verfügbare Angebot an R-134a und dürfte die Marktpreise deutlich über die reine Quotengebühr hinaus treiben.
Die Verordnung (EU) 2024/573, im Folgenden einheitlich als „F-Gase-Verordnung“ bezeichnet, ist die derzeit geltende EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase. Die F-Gase-Verordnung— ist seit dem 11. März 2024 in Kraft und ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 517/2014. Sie verpflichtet Hersteller, Importeure und Betreiber zur schrittweisen Reduktion fluorierter Treibhausgase (F-Gase) und legt verbindliche Verbote für bestimmte Anwendungen fest. Betroffene Gasgruppen: teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF₆). Gegenüber der Vorgängerregelung umfasst die F-Gase-Verordnung zusätzlich 23 F-Gase und verschärft die Vorgaben für Klimaanlagen, Wärmepumpen und Mittelspannungs-Schaltanlagen mit SF₆.
Fluorierte Treibhausgase umfassen unter anderem HFKW (z. B. R-134a, R-410A), FKW und SF₆, sowie HFO wie R‑1234ze, die zwar reguliert werden, aber nicht dem HFKW-Phasedown unterliegen. Das Treibhauspotenzial wird als Global Warming Potential (GWP/ Treibhauspotenzial) in CO₂-Äquivalenten angegeben. R-410A erreicht einen GWP-Wert von 2.088, R-134a von 1.430, beide liegen damit weit über den Grenzen, die die F-Gase-Verordnung ab 2027 für Neuanlagen zulässt. Neben Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen erfasst die Verordnung auch Aerosole, Schäume und Feuerlöscher mit fluorierten Treibhausgasen.
Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 legte 2006 erstmals EU-weite Regeln fest. Die F-Gase-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 führte einen verbindlichen Phase-down-Mechanismus ein. Die aktuelle F-Gase-Verordnung verschärft diesen Kurs erheblich. Übergeordneter Rahmen ist das Montreal-Protokoll, ergänzt durch das Kigali-Amendment (in Kraft seit 1. Januar 2019). In Deutschland überführt die Chemikalien-Klimaschutzverordnung die EU-Vorgaben in nationales Recht; das Umweltbundesamt (UBA) ist die zuständige Vollzugsbehörde.
Die F-Gase-Verordnungverschärft den Phase-down-Pfad, erweitert den Geltungsbereich und führt eine Quotengebühr von 3 Euro pro Tonne CO₂-Äquivalent ein. Verbotsfristen für Neuanlagen wurden vorgezogen. Neu hinzugekommen sind ein Exportverbot für in der EU bereits verbotene Geräte sowie verschärfte Berichtspflichten nach Art. 26 der F-Gase-Verordnung i. V. m. der Verordnung (EU) 2024/2195. Neu sind zudem Dichtheitsprüfpflichten für HFO-Kältemittel: Sie gelten ab einer Füllmenge von mehr als 1 kg beziehungsweise mehr als 2 kg bei hermetisch geschlossenen Systemen und richten sich nach der Füllmenge, nicht nach CO₂-Äquivalenten.
Phase-down bezeichnet die schrittweise Mengenreduktion der in Verkehr gebrachten F-Gase (gemessen in Tonnen CO₂-Äquivalent). Phase-out meint das vollständige Verbot bestimmter Anwendungen ab einem bestimmten Stichtag. Stoffe aus Anhang II (Annex II) der F-Gase-Verordnung , darunter R-1234ze, sind derzeit nicht vom HFKW-Quotensystem erfasst. Daraus folgt jedoch keine zeitlich unbegrenzte Zulässigkeit: Künftige Beschränkungen durch Änderungen der F-Gase-Verordnung oder andere Regelungen, etwa unter REACH, bleiben möglich. Für quotenpflichtige Stoffe erhebt die Europäische Kommission 3 Euro pro Tonne CO₂-Äquivalent. Überprüfungsklauseln für 2030 und 2040 ermöglichen Anpassungen der Reduktionspfade.
50 kg R-134a (GWP 1.430) entsprechen 71,5 t CO₂-Äquivalent → Quotengebühr rund 215 Euro. Dieselbe Menge R-1234ze erzeugt unter 0,1 t CO₂-Äquivalent; die Quotengebühr entfällt. Zusätzlich treibt die Angebotsverknappung die Marktpreise für R-134a und R-410A über die reine Quotengebühr hinaus
| Jahr | Erlaubte Menge (Mio. t CO₂-Äq.) | Reduktion ggü. Basiswert | Anmerkung |
|---|---|---|---|
| 2025 (Basis) | 176,7 | - | Basiswert VO (EU) 517/2014 |
| 2019 | 63 | –66 % | Erste Reduktionsstufe |
| 2024 | 38 | -79 % | VO (EU) 2024/573 in Kraft |
| 2027 | 24 | –87 % | Nächste Reduktionsstufe |
| 2030 | 15 | –92 % | Überprüfungsklausel |
| 2036 | 5 | –97 % | Weiterer Rückgang |
| 2050 | 2,4 | - 99% | Zielwert |
Quelle: Anhang VII, F-Gase-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/573).
„Die neue F-Gase-Verordnung ist kein gradueller Wandel, sondern ein struktureller Einschnitt für die Kältebranche. Wer jetzt noch Anlagen mit Hoch-GWP-Kältemitteln plant, riskiert in wenigen Jahren Serviceunsicherheiten und steigende Betriebskosten durch Angebotsverknappung."
Jörn Stiegelmeier, CTO bei ENGIE Refrigeration, Jörn Stiegelmeier — BTGA-Vorsitzender des Fachbereichs Kältetechnik, über 20 Jahre Erfahrung in der industriellen Kältetechnik
Quotenpflichtige HFKW wie R-134a (GWP 1.430) und R-410A (GWP 2.088) unterliegen dem Phase-down und sind für Neuanlagen ab den definierten Stichtagen verboten. Stoffe aus Annex II der F-Gase-Verordnung — darunter R-1234ze — sind quotenfrei und nach heutigem Stand der Verordnung unbegrenzt zulässig. Der GWP-Wert von R-1234ze(E) beträgt nach Anhang II der F-Gase-Verordnung 1,37.
| Anlagentyp | Leistungs-bereich | Stichtag | Max. GWP | Zulässige Stoffe (Beispiele) |
|---|---|---|---|---|
| Kaltwassersatz | > 12 kW | 01.01.2027 | 750 | R-1234ze, R-290, R-744 |
| Wärmepumpe | < 12 kW | 01.01.2025 | 150 | R-290, R-1234ze |
| Wärmepumpe (split) | > 50 kW | 01.01.2030 | 150 | R-1234ze |
| Wärmepumpe Monoblock | alle | 01.01.2032 | 150 | R-1234ze, R-290 |
| Wärmepumpe Split / Klimaanlage | alle | 01.01.2035 | 150 | R-1234ze, R-32 (GWP 675, Übergangsfrist) |
| Klimaanlage / Wärmepumpe | > 50 kW | 01.01.2030 | 150 | R-1234ze |
| Service (recycelte Stoffe) | alle | 01.01.2026 | 2.500 | Recycelte HFKW bis GWP 2.500 |
| Service (recycelte Stoffe) | alle | 01.01.2032 | 750 | Wiederaufbereitete Einrichtungen ausgenommen |
Angaben für Neuanlagen; Servicebetrieb und Bestandsanlagen unterliegen abweichenden Regelungen. Alle Werte laut F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573.
Stoffvergleich nach GWP, Quotenpflicht und Zulässigkeit (Neuanlagen)
| Stoff | GWP-Wert | Klasse | Quoten-pflichtig | Kaltwassersatz > 12 kW | Wärmepumpe > 50 kW |
|---|---|---|---|---|---|
| R-134a | 1.430 | HFKW | Ja | Bis 31.12.2026 | Bis 31.12.2025 |
| R-513A | 629 | HFKW-Gemisch | Ja | Bis 31.12.2026 | Bis 31.12.2029 |
| R-515B | 288 | HFKW-Gemisch | Ja | Bis 31.12.2026 | Bis 31.12.2029 |
| R-1234ze | 1,37 | HFO (Annex II) | Nein | nicht reguliert | nicht reguliert |
| R-410A | 2.088 | HFKW | Ja | Nicht mehr zulässig | Nicht mehr zulässig |
| R-290 (Propan) | 0,02 | HC | Nein | Abhängig von Sicherheitsklasse | Abhängig von Sicherheitsklasse |
Angaben für Neuanlagen; Servicebetrieb mit recycelten Kältemitteln unterliegt abweichenden GWP-Grenzen.
Propan (R-290, GWP 3), CO₂ (R-744, GWP 1) und Ammoniak (R-717, GWP 0) unterliegen keiner Quotenpflicht und sind langfristig planungssichere Kältemittelalternativen zu HFKW. Ammoniak wird insbesondere in industriellen Kälteanlagen eingesetzt; dort kommen auch Kaskadensysteme mit CO₂ etwa in der Lebensmittel- und Getränkeindustrie. Die Sicherheitsanforderungen nach DIN EN 378-1 begrenzen die Verwendung je nach Aufstellungsort: R-290 fällt in ASHRAE-Gruppe A3 (brennbar), R-717 in B2L (toxisch, leicht brennbar).
Für die Wartung und Instandhaltung von Kälteanlagen gilt ab dem 1. Januar 2025 ein Nachfüllverbot für neue fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 2.500 oder mehr; recycelte und wiederaufbereitete Kältemittel sind bis zum 1. Januar 2030 ausgenommen. Ab dem 1. Januar 2032 gilt für stationäre Kälteanlagen, mit Ausnahme von Kaltwassersätzen, ein Nachfüllverbot für fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 750 oder mehr; recycelte und wiederaufbereitete Kältemittel bleiben hiervon ausgenommen. Die F-Gase-Verordnung unterscheidet zwischen Recycling und Wiederaufbereitung: Recycling bezeichnet die Wiederverwendung eines rückgewonnenen Kältemittels nach einer grundlegenden Reinigung, während Wiederaufbereitung die Aufbereitung auf einen Standard umfasst, der mit Neuware vergleichbar ist. Bei außerhalb der EU produzierten Geräten gilt der Tag der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr als Zeitpunkt des Inverkehrbringens.
Betreiber von Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen tragen Verantwortung für Dichtheitsprüfungen, Leckage-Erkennung und Rückgewinnung und müssen sicherstellen, dass die jeweiligen Arbeiten ausschließlich durch entsprechend zertifizierte Personen oder Unternehmen durchgeführt werden. Hersteller und Importeure unterliegen der Quotenpflicht und müssen sich im F-Gas-Portal der Europäischen Kommission registrieren. Das UBA vollzieht die F-Gase-Verordnung in Deutschland; die Chemikalien-Klimaschutzverordnung ergänzt sie um Meldepflichten und einen Bußgeldrahmen von bis zu 40.000 Euro.
Betreiber müssen regelmäßige Dichtheitskontrollen durchführen (Intervall abhängig von der Füllmenge). Die F-Gase-Verordnung erweitert die Leckprüfpflicht auf Einrichtungen mit Nicht-HFC-Stoffen. Leckage-Erkennungssysteme sind ab bestimmten Füllmengen vorgeschrieben. Kältemittel müssen bei Wartung und Entsorgung rückgewonnen und dem Recycling zugeführt werden. Alle Maßnahmen sind im Anlagenbuch zu dokumentieren. Verstöße können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro auslösen.
Einrichtungen mit fluorierten Treibhausgasen müssen nach Art. 12 der F-Gase-Verordnung mit Stoffbezeichnung, GWP-Wert und Füllmenge in CO₂-Äquivalenten gekennzeichnet sein. Hersteller und Importeure sind vor dem Inverkehrbringen dafür verantwortlich; Betreiber müssen die Lesbarkeit sicherstellen. Fehlende oder fehlerhafte Kennzeichnungen können vom UBA geahndet werden.
Fachkräfte, die fluorierte Treibhausgase handhaben, benötigen ein persönliches Zertifikat (F-Gas-Schein); Unternehmen zusätzlich eine Firmenzertifizierung. Zertifizierte Fachkräfte müssen alle sieben Jahre Auffrischungskurse absolvieren. ENGIE Refrigeration ist firmenzertifiziert und Mitglied im Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe e. V. (VDKF) und der European Partnership for Energy and the Environment (EPEE).
Für Kaltwassersätze über 12 kW gilt ab dem 1. Januar 2027 zunächst eine GWP-Grenze von 750; ab 2032 wird diese auf 150 verschärft. R‑134a und R‑410A sind damit bereits ab 2027 für neue Anlagen ausgeschlossen. R‑1234ze(E) erfüllt mit einem GWP von 1,37 nach Anhang II der F-Gase-Verordnung die Anforderungen und fällt nicht unter den HFKW-Phasedown; seine Verwendung bleibt jedoch den sonstigen Vorgaben der Verordnung unterworfen. Wer Kälteprozess und Abwärmenutzung zusammen plant, kann Compliance und Energieeffizienz gleichzeitig adressieren.
| Option | Anlagenalter | Kältemittel | Empfehlung |
|---|---|---|---|
| Weiterbetrieb bis Verbotsgrenze | < 10 Jahre | R-513A oder R-515B (GWP < 750) | Sinnvoll bei geringer Leckagerate und gesicherter Ersatzteilversorgung |
| Stoffwechsel (Umrüstung) | < 15 Jahre | R-134a, Verdichter kompatibel | Prüfenswert, wenn Restlaufzeit die Umrüstkosten amortisiert |
| Neuanlage mit Annex-II-Stoff | > 15 Jahre oder R-410A | Beliebig | Empfehlenswert bei hohem GWP oder geplanter Kapazitätserweiterung |
Eine Umrüstung setzt die Prüfung der Kompatibilität zwischen neuem Stoff, vorhandenem Verdichter und eingesetztem Öl voraus. Auch die Dichtungsmaterialien müssen auf Beständigkeit überprüft werden. R-1234ze erfordert einen größeren Kompressor: Bei einem typischen Kaltwassersatz im Bereich 400 bis 600 kW steigt der erforderliche Volumenstrom um rund 20 bis 25 %, was Footprint und Anlagenplanung direkt beeinflusst. Ist eine Bestandsanlage irreparabel defekt, muss sie durch eine F-Gas-konforme Neuanlage ersetzt werden.
Praxisbeispiel: Ein Lebensmittelhersteller in Süddeutschland betrieb einen Kaltwassersatz mit 480 kW Kälteleistung und R-134a (Anlagenalter: 14 Jahre). ENGIE Refrigeration führte eine Systemauslegung durch, die den Volumenstrom-Mehrbedarf von 22 % durch Anpassung der Verdichterauslegung kompensierte. Nach der Umrüstung sank die direkte Emissionslast von rund 29 t CO₂-Äquivalent pro Jahr auf unter 0,1 t CO₂-Äquivalent. Die Amortisationszeit lag bei rund drei Jahren, berechnet auf Basis entfallender Quotengebühren und gesunkener Servicebeschaffungskosten. Der größte Kostenhebel war nicht die Quotengebühr selbst, sondern die Preissteigerung für R-134a auf dem Spotmarkt, die bereits vor dem Verbotsstichtag einsetzte.
Für Wärmepumpen gelten strengere GWP-Grenzen als für Kälteanlagen gleicher Leistungsklasse. Ab dem 1. Januar 2030 dürfen Wärmepumpen über 50 kW nur noch mit Stoffen betrieben werden, deren GWP maximal 150 beträgt. Monoblock-Wärmepumpen unterliegen ab 2032, Split-Wärmepumpen und Klimaanlagen ab 2035 einem vollständigen Verbot von Stoffen mit GWP über 150.
| Bauart | Leistungs-bereich | Ab wann | Regel für neue Anlagen | Sicherheitsausnahme |
|---|---|---|---|---|
| In sich geschlos-sen (Mono-block) | ≤ 12 kW | 01.01.2027 | F-Gase mit GWP ≥ 150 verboten | Wenn am Aufstellort aufgrund von Sicherheitsanforderungen keine Verwendung von F‑Gas mit GWP < 150 möglich ist, dürfen F‑Gase mit einem GWP von bis zu 750 eingesetzt werden. |
| In sich geschlos-sen (Mono-block) | ≤ 12 kW | 01.01.2032 | Alle F-Gase verboten | Abweichungen sind nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung zwingender Sicherheitsanforderungen erforderlich ist; der Einsatz beschränkt sich auf die hierfür notwendigen F‑Gase. |
| In sich geschlos-sen (Mono-block) | > 12 bis 50 kW | 01.01.2027 | F-Gase mit GWP ≥ 150 verboten | Wenn am Aufstellort aufgrund von Sicherheitsanforderungen keine Verwendung von F‑Gas mit GWP < 150 möglich ist, dürfen F‑Gase mit einem GWP von bis zu 750 eingesetzt werden. |
| In sich geschlos-sen (Mono-block) | > 50 kW | 01.01.2030 | F-Gase mit GWP ≥ 150 verboten | Wenn am Aufstellort Sicherheitsanforderungen die Nutzung von Kältemitteln mit GWP < 150 nicht zulassen, dürfen F‑Gase mit einem GWP von bis zu 750 eingesetzt werden. |
| Split, Luft-Wasser | ≤ 12 kW | 01.01.2027 | F-Gase mit GWP ≥ 150 verboten | Wenn am Aufstellort aufgrund von Sicherheitsanforderungen kein Kältemittel mit GWP < 150 eingesetzt werden kann, dürfen F‑Gase mit einem GWP von bis zu 750 verwendet werden. |
| Split, Luft-Luft | ≤ 12 kW | 01.01.2029 | F-Gase mit GWP ≥ 150 verboten | Wenn am Aufstellort sicherheitsbedingt keine Verwendung von Kältemitteln mit GWP < 150 möglich ist, dürfen F‑Gase mit einem GWP von bis zu 750 eingesetzt werden. |
| Split | ≤ 12 kW | 01.01.2035 | Alle F-Gase verboten | Ausnahme, soweit zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen erforderlich |
| Split | > 12 kW | 01.01.2029 | F-Gase mit GWP ≥ 750 verboten | Wenn Sicherheitsanforderungen am Aufstellort die Verwendung von Kältemitteln mit GWP < 750 nicht zulassen, sind Ausnahmen nach Maßgabe der Verordnung möglich. |
| Split | > 12 kW | 01.01.2033 | F-Gase mit GWP ≥ 150 verboten | Wenn Sicherheitsanforderungen am Aufstellort die Verwendung von Kältemitteln mit GWP < 150 nicht zulassen, können Ausnahmen gewährt werden. |
R-1234ze ist das einzige gängige Kältemittel, das sowohl den GWP-Grenzwert von 150 für Wärmepumpen über 50 kW ab 2030 als auch die Anforderungen für Kaltwassersätze über 12 kW derzeit ohne zeitliche Einschränkung erfüllt. Der TEWI-Wert (Total Equivalent Warming Impact) bietet den geeigneten Bewertungsrahmen, da er direkte Emissionen durch Leckage und indirekte Emissionen durch den Strombedarf zusammenführt.
Der TEWI-Wert (Total Equivalent Warming Impact) beschreibt die gesamten klimarelevanten Emissionen einer Anlage über ihre Lebensdauer. Er setzt sich aus direkten Emissionen durch Kältemittelverluste und möglichen Verlusten bei der Entsorgung sowie indirekten Emissionen aus dem Energieverbrauch zusammen. Ein niedriger GWP-Wert reduziert den direkten Emissionsanteil; eine hohe Jahresarbeitszahl (JAZ) senkt den indirekten Anteil. Zur Veranschaulichung: Ein Kaltwassersatz mit 500 kW Kälteleistung, 6.000 Betriebsstunden und R-134a erzeugt bei 2 % Leckagerate und 200 kg Füllmenge rund 34 t CO₂-Äquivalent pro Jahr als direkten Anteil. Mit R-1234ze sinkt dieser auf unter 0,1 t CO₂-Äquivalent. Der indirekte Anteil hängt von der JAZ ab: Bei JAZ 3,5 und 400 gCO₂eq/kWhel entstehen rund 343 t CO₂-Äquivalent pro Jahr; bei JAZ 4,2 sinkt dieser Wert auf rund 286 t CO₂-Äquivalent. GWP-Wert, TEWI-Wert und JAZ bilden ein Auslegungsdreieck, das alle drei Kriterien gleichwertig berücksichtigt.
Der Phase-down reduziert die erlaubte Gesamtmenge quotenpflichtiger HFKW schrittweise; Betreiber mit Hoch-GWP-Anlagen zahlen bei jeder Servicebefüllung mehr. R-290 (ASHRAE-Gruppe A3, brennbar) stellt höhere Anforderungen an Aufstellung und Sicherheitstechnik als R-1234ze (ASHRAE-Gruppe A2L). Materialkompatibilität, Schulungsbedarf und Verdichterverfügbarkeit beeinflussen die Umstellungsplanung im Einzelfall.
Ein praktischer Vorteil von R‑1234ze kann der ölfreie Betrieb sein, wenn die Anlage mit ölfreien, magnetgelagerten Turboverdichtern ausgestattet ist. In solchen Systemen entfallen Ölabscheider, Ölmanagement und Ölwechselintervalle, was den Wartungsaufwand und mögliche Stillstandszeiten reduzieren kann. Werden keine Turboverdichter verwendet, wird Öl benötigt.
Hinweis: Dieser Abschnitt beschreibt das Produktportfolio von ENGIE Refrigeration. Der vorangehende Artikelinhalt ist redaktionell und produktneutral.
ENGIE Refrigeration bietet Kälte- und Wärmepumpensysteme nach den Anforderungen der F-Gase-Verordnung . Die SPECTRUM-Serie setzt auf R-513A, R-515B und R-1234ze; für Neuanlagen empfiehlt ENGIE Refrigeration R-1234ze wegen seines Annex-II-Status und des ölfreien Systembetriebs. Das QUANTUM-System ist als Wärmepumpe mit R-1234ze für den Leistungsbereich über 50 kW ab 2030 ausgelegt. Die Technologie Green Heat Recovery verknüpft Kältebetrieb und Wärmerückgewinnung als zusammenhängendes Energiesystem. ENGIE Refrigeration ist firmenzertifiziert nach F-Gas-Verordnung und Mitglied im VDKF sowie im EPEE.
Neben den genannten Lösungen mit teilfluorierten Kältemitteln bietet ENGIE mit den Produktreihen Thermeco und Amonum auch Systeme mit nicht‑fluorierten Kältemitteln an. Thermeco setzt CO₂ (R‑744) ein und eignet sich insbesondere für Hochtemperatur‑Wärmepumpenanwendungen, während Amonum mit Ammoniak (R‑717) arbeitet und damit als F‑Gase‑freie Alternative für industrielle Kälte‑ und Wärmepumpensysteme zur Verfügung steht.
Für Investitionsentscheidungen unter den Bedingungen der F-Gase-Verordnung empfiehlt sich eine individuelle Systemauslegung, die GWP-Wert, TEWI-Wert, Jahresarbeitszahl und Übergangsfristen gemeinsam bewertet. Jetzt Systemauslegung anfragen und kostenloses Erstgespräch vereinbaren.
Phase-down bezeichnet die schrittweise Mengenreduktion quotenpflichtiger F-Gase. Phase-out meint das vollständige Verbot bestimmter Stoffe in definierten Anwendungen ab einem vorher definierten Stichtag. Beide Mechanismen greifen parallel: Der Phase-down begrenzt die verfügbare Gesamtmenge, der Phase-out schließt einzelne Anwendungen aus.
Ja, sofern die Anlage vor dem Verbotsdatum in Verkehr gebracht wurde. Als Datum des Inverkehrbringens gilt bei EU-intern produzierten Geräten der Zeitpunkt der Einlagerung in ein EU-Lager; bei außerhalb der EU produzierten Geräten der Tag der Zollabfertigung. Der Installationszeitpunkt ist nicht maßgeblich.
Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung sieht in Deutschland Bußgelder von bis zu 50.000 Euro vor. Zusätzlich drohen Betriebsunterbrechungen und Reputationsschäden. Zuständige Vollzugsbehörde ist das Umweltbundesamt (UBA).
Ab dem 1. Januar 2030 gilt eine GWP-Grenze von 150. R-1234ze (GWP 1,37 nach IPCC AR5, Annex II) erfüllt diese Anforderung ohne Einschränkung. R-513A und R-515B bleiben nur bei erhöhten Sicherheitsauflagen bis GWP 750 als Ausnahme zulässig. Alternativ sind auch andere Kältemittel mit einem GWP unter 150 zulässig.
Das F-Gas-Portal ist die zentrale Plattform für Hersteller und Importeure, die fluorierte Treibhausgase in Verkehr bringen. Die Registrierung ist Voraussetzung für Quotenzuteilungen. Mengen, Stoffarten und CO₂-Äquivalente sind jährlich zu melden. Das UBA unterstützt bei nationalen Meldepflichten.
Der TEWI-Wert erfasst direkte Emissionen durch Leckage und indirekte Emissionen durch den Strombedarf. Ein niedriger GWP senkt den direkten Anteil; eine hohe JAZ reduziert den indirekten. Für energieintensive Betriebe mit langen Betriebszeiten ist der TEWI-Wert daher aussagekräftiger als der GWP-Wert allein.